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geschmacksmusterrecht:ggv:einzelentscheidungen_zu_kosten_und_verfahren
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Einzelentscheidungen zu Kosten und Verfahren

Art. 105 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) sieht vor, dass Entscheidungen über Kosten oder verfahrensleitende Fragen von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen werden.

Art. 105 (3) UGV

Entscheidungen in Bezug auf Kosten oder Verfahren werden von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen.

siehe auch

Art. 105 UGV → Nichtigkeitsabteilungen
Regelt Zuständigkeit, Zusammensetzung und Einzelentscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen.

geschmacksmusterrecht/ggv/einzelentscheidungen_zu_kosten_und_verfahren.txt · Zuletzt geändert: von migration

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