Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Art. 105 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) sieht vor, dass Entscheidungen über Kosten oder verfahrensleitende Fragen von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen werden.
Entscheidungen in Bezug auf Kosten oder Verfahren werden von einem einzelnen Mitglied der Nichtigkeitsabteilung getroffen.
Art. 105 UGV → Nichtigkeitsabteilungen
Regelt Zuständigkeit, Zusammensetzung und Einzelentscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen.
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