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geschmacksmusterrecht:ggv:eintragungshindernisse

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geschmacksmusterrecht:ggv:eintragungshindernisse [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Eintragungshindernisse ======
  
 +<note>
 +**Artikel 47 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Kommt das [[Amt]] bei der [[Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse|Prüfung gemäß Artikel 45]] zu dem Schluss, dass das [[Geschmacksmuster]], für das Schutz beantragt wird:
 +
 +a) der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Buchstabe a) [-> [[Geschmacksmuster]]] nicht entspricht, oder
 +
 +b) gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt,
 +
 +so weist es die Anmeldung zurück.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 47 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die Anmeldung kann nur zurückgewiesen werden, wenn dem Anmelder zuvor Gelegenheit gegeben worden ist, die Anmeldung zurückzunehmen oder zu ändern oder eine Stellungnahme einzureichen.
 +</note>
 +
 +Art. 45 - 50 GGeschmMV (Titel V) -> [[Eintragungsverfahren]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/eintragungshindernisse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1