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geschmacksmusterrecht:ggv:eintragung_der_rechtskraeftigen_nichtigerklaerung
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Eintragung der rechtskräftigen Nichtigerklärung

Artikel 53 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) sieht vor, dass eine Entscheidung über die Nichtigerklärung nach Eintritt der Rechtskraft in das Register eingetragen wird.

Artikel 53 (3) UGV

Die Entscheidung, durch die das eingetragene Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, wird in das Register eingetragen, nachdem sie rechtskräftig geworden ist.

siehe auch

Artikel 53 UGV → Prüfung des Antrags
Regelt die Verfahrensschritte des Amts im Nichtigerklärungsverfahren, von der Zulässigkeits- über die Sachprüfung bis zur Registereintragung.

geschmacksmusterrecht/ggv/eintragung_der_rechtskraeftigen_nichtigerklaerung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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