Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 53 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) sieht vor, dass eine Entscheidung über die Nichtigerklärung nach Eintritt der Rechtskraft in das Register eingetragen wird.
Die Entscheidung, durch die das eingetragene Unionsgeschmacksmuster für nichtig erklärt wird, wird in das Register eingetragen, nachdem sie rechtskräftig geworden ist.
Artikel 53 UGV → Prüfung des Antrags
Regelt die Verfahrensschritte des Amts im Nichtigerklärungsverfahren, von der Zulässigkeits- über die Sachprüfung bis zur Registereintragung.
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