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geschmacksmusterrecht:ggv:eintragung

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Eintragung

Artikel 48 GGeschmMV

Sind die Erfordernisse einer Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters erfüllt und wurde die Anmeldung nicht gemäß Artikel 47 [→ Eintragungshindernisse] zurückgewiesen, trägt das Amt die Anmeldung im Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster als eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ein. Die Eintragung erfolgt unter dem Datum des Anmeldetags gemäß Artikel 38.

Art. 45 - 50 GGeschmMV (Titel V) → Eintragungsverfahren

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1