Art. 91 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt klar, dass das Unionsgeschmacksmustergericht trotz Aussetzung des Hauptsacheverfahrens einstweilige Maßnahmen anordnen kann.
(3) Setzt das Unionsgeschmacksmustergericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.
Art. 91 UGV → Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren
Überblick über die Aussetzungsregeln bei parallelen Verfahren sowie zu möglichen einstweiligen Maßnahmen.
Setzt das Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht das Verfahren aus, kann es für die Dauer der Aussetzung einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen treffen.
Artikel 91 GGV → Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren
Regelt die Aussetzung von Verfahren bei Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichten und beim Amt, wenn die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits angegriffen worden ist oder wenn ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit gestellt wurde.
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