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geschmacksmusterrecht:ggv:einstweilige_massnahmen_einschliesslich_sicherungsmassnahmen

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geschmacksmusterrecht:ggv:einstweilige_massnahmen_einschliesslich_sicherungsmassnahmen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ======
  
 +<note>
 +**Artikel 90 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats - einschließlich der [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte]] - können in Bezug auf ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Musterrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] ein Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 90 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +In Verfahren betreffend einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen ist der nicht im Wege der Widerklage erhobene Einwand der [[Nichtigkeit]] des [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] zulässig. Artikel 85 Absatz 2 [-> [[Vermutung der Rechtsgültigkeit - Einreden]]] gilt entsprechend.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 90 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Ein [[Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte|Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht]], dessen Zuständigkeit auf Artikel 82 Absätze 1, 2, 3 oder 4  [-> [[Internationale Zuständigkeit]]] beruht, ist zuständig für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen, die vorbehaltlich eines gegebenenfalls erforderlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens gemäß Titel III des Vollstreckungsübereinkommens in jedem Mitgliedstaat anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.
 +</note>
 +
 +Art. 80 - 92 GGeschmMV (Titel IX, Abschnitt 2) -> [[Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit der Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] \\
 +Art. 79 - 94 GGeschmMV (Titel IX) -> [[Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschfatsgeschmacksmuster Betreffen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]