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— | geschmacksmusterrecht:ggv:einsicht_in_das_register_fuer_gemeinschaftsgeschmacksmuster [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Einsicht in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster ====== | ||
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+ | **Artikel 73 [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Ist die [[Bekanntmachung der Eintragung]] eines [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] gemäß Artikel 50 Absatz 1 [-> [[Aufgeschobene Bekanntmachung]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] aufgeschoben, | ||
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+ | a) Die Einsichtnahme in das [[Register]] durch Personen, die nicht Inhaber sind, wird auf folgende Angaben beschränkt: | ||
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+ | b) die beglaubigten oder unbeglaubigten Auszüge aus dem [[Register]] enthalten lediglich den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, den Anmeldetag und den Tag der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, es sei denn, die Auszüge werden vom Inhaber oder seinem Vertreter angefordert. | ||
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+ | Art. 72 - 76 DV GGeschmMV (Kapitel XVI) -> [[Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten]] \\ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht: |
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