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Ist die Bekanntmachung der Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters gemäß Artikel 50 Absatz 1 [→ Aufgeschobene Bekanntmachung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] aufgeschoben, gilt Folgendes:
a) Die Einsichtnahme in das Register durch Personen, die nicht Inhaber sind, wird auf folgende Angaben beschränkt: den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters], den Anmeldetag und den Tag der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde;
b) die beglaubigten oder unbeglaubigten Auszüge aus dem Register enthalten lediglich den Namen des Inhabers, den Namen eines etwaigen Vertreters, den Anmeldetag und den Tag der Eintragung, das Aktenzeichen der Anmeldung und den Vermerk, dass die Bekanntmachung aufgeschoben wurde, es sei denn, die Auszüge werden vom Inhaber oder seinem Vertreter angefordert.
Art. 72 - 76 GGDV (Kapitel XVI) → Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten
GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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