Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:einschraenkte_akteneinsicht_vor_bekanntmachung_oder_bei_aufschub
KIerzeugt oder bearbeitet

Einschränkte Akteneinsicht vor Bekanntmachung oder bei Aufschub

Artikel 74 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass vor der Bekanntmachung oder bei aufgeschobener Bekanntmachung Akteneinsicht nur mit Zustimmung des Anmelders oder Rechtsinhabers gewährt wird.

Artikel 74 (1) UGV

(1) Einsicht in die Akten von Anmeldungen für eingetragene Unionsgeschmacksmuster , die noch nicht bekannt gemacht worden sind, oder in die Akten von eingetragenen Unionsgeschmacksmuster , die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 50 sind, oder die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung waren und auf die bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, wird nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmuster gewährt.

siehe auch

Artikel 74 UGV → Akteneinsicht
Überblicksseite zu den Voraussetzungen, Ausnahmen und Beschränkungen der Akteneinsicht sowie zum Registerzugang.

geschmacksmusterrecht/ggv/einschraenkte_akteneinsicht_vor_bekanntmachung_oder_bei_aufschub.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge