Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 74 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) bestimmt, dass vor der Bekanntmachung oder bei aufgeschobener Bekanntmachung Akteneinsicht nur mit Zustimmung des Anmelders oder Rechtsinhabers gewährt wird.
(1) Einsicht in die Akten von Anmeldungen für eingetragene Unionsgeschmacksmuster , die noch nicht bekannt gemacht worden sind, oder in die Akten von eingetragenen Unionsgeschmacksmuster , die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung gemäß Artikel 50 sind, oder die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung waren und auf die bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung verzichtet wurde, wird nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmuster gewährt.
Artikel 74 UGV → Akteneinsicht
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