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geschmacksmusterrecht:ggv:einreichung_und_weiterleitung_der_anmeldung

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geschmacksmusterrecht:ggv:einreichung_und_weiterleitung_der_anmeldung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Einreichung und Weiterleitung der Anmeldung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 35 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die [[die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters|Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] kann nach Wahl des Anmelders eingereicht werden:
 +
 +a) beim [[Amt]], oder
 +
 +b) bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates, oder
 +
 +c) in den Benelux-Ländern beim Benelux-Musteramt.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 35 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Wird die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht, so trifft diese Behörde oder dieses Amt alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Anmeldung binnen zwei Wochen nach Einreichung an das [[Amt]] weitergeleitet wird. Die Zentralbehörde beziehungsweise das Benelux-Musteramt kann vom Anmelder eine Gebühr verlangen, die die Verwaltungskosten für Entgegennahme und Weiterleitung der Anmeldung nicht übersteigen darf.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 35 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Sobald das [[Amt]] eine von einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates oder vom Benelux-Musteramt weitergeleitete Anmeldung erhalten hat, setzt es den Anmelder unter Angabe des Tags des Eingangs davon in Kenntnis.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 35 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Zehn Jahre nach [[Inkrafttreten]] [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] erstellt die Kommission einen Bericht über das Funktionieren des Systems zur Einreichung von Anmeldungen für [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] und unterbreitet dabei gegebenenfalls Änderungsvorschläge.
 +</note>
 +
 +Art. 35 - 40 GGeschmMV (Titel IV, Abschnitt 1) -> [[Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung ]] \\
 +Art. 35 - 44 GGeschmMV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]