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geschmacksmusterrecht:ggv:einreichung_der_anmeldung

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geschmacksmusterrecht:ggv:einreichung_der_anmeldung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Einreichung der Anmeldung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 7 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Das [[Amt]] vermerkt auf den Unterlagen der Anmeldung den Tag ihres Eingangs und das Aktenzeichen der Anmeldung.
 +
 +Jedes [[Geschmacksmuster]] einer [[Sammelanmeldung]] wird vom Amt nach einem von seinem [[Präsident des Amts|Präsidenten]] festgelegten System nummeriert.
 +
 +Das Amt übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, in der mindestens das Aktenzeichen, die [[Wiedergabe des Geschmacksmusters|Wiedergabe]], die Beschreibung oder sonstige Identifizierung des Geschmacksmusters, die Art und Zahl der Unterlagen und der Tag ihres Eingangs angegeben sind.
 +
 +Im Falle einer Sammelanmeldung gibt das Amt in der Empfangsbescheinigung das erste Geschmacksmuster und die Zahl der angemeldeten Geschmacksmuster an.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 7 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Wird die Anmeldung gemäß Artikel 35 [-> [[Einreichung und Weiterleitung der Anmeldung]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] bei einer Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates oder beim Benelux-Musteramt eingereicht, so nummeriert die Anmeldebehörde jedes Blatt der Anmeldung mit arabischen Zahlen. Sie vermerkt auf den Unterlagen, aus denen sich die Anmeldung zusammensetzt, vor ihrer Weiterleitung an das [[Amt]] das Eingangsdatum und die Zahl der Blätter.
 +
 +Die Anmeldebehörde übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, in der mindestens die Art und Zahl der Unterlagen und der Tag ihres Eingangs angegeben sind.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 7 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Hat das [[Amt]] eine Anmeldung über eine Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder über das Benelux-Musteramt erhalten, so vermerkt es auf der Anmeldung das Eingangsdatum und das Aktenzeichen und übermittelt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung gemäß Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4, aus der der Tag des Eingangs beim Amt hervorgeht.
 +</note>
 +
 +Art. 1 - 12 DV GGeschmMV (Kapitel I) -> [[Anmeldeverfahren]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]