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geschmacksmusterrecht:ggv:eigenart

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Eigenart

Art. 6 (1) GGeschmMV

Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar:

a) im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird,

b) im Fall eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag der Anmeldung zur Eintragung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, vor dem Prioritätstag.

Art. 6 (1) GGeschmMV → Beurteilung der Eigenart
Informierter Benutzer

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. b GGeschmMV hat ein Geschmacksmuster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder im Falle der Inanspruchnahme einer Priorität vor dem Prioritätstag zugänglich gemacht worden ist.

Ein informierter Benutzer ist ein Benutzer, dem eine besondere Wachsamkeit eigen ist, sei es wegen seiner persönlichen Erfahrung oder seiner umfangreichen Kenntnisse in dem betreffenden Bereich. Er kennt verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betroffenen Wirtschaftsbereich gibt, besitzt gewisse Kenntnisse in Bezug auf die Elemente, die diese Geschmacksmuster für gewöhnlich aufweisen, und benutzt diese Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit.1)

Die Erscheinungsform des Bauelements hat Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GGV, wenn es einen sichtbaren Teilbereich des Fahrzeugs darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist. Dies setzt voraus, dass die Erscheinungsform des Bauelements geeignet sein muss, selbst einen „Gesamteindruck“ hervorzurufen, und nicht vollständig in dem Gesamterzeugnis untergeht.2)

Auf die Merkmale einer gewissen Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form kommt es nicht an.3)

Ein ästhetischer Gehalt gehört nicht zu den Schutzvoraussetzungen eines Designs.4)

siehe auch

1)
Gericht der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 98/15 Luxemburg, den 10. September 2015
2)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II; Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 - C-123/20, GRUR 2021, 1523 [juris Rn. 50] = WRP 2022, 42 - Ferrari
3)
BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 1/19 - Front kit II
4)
BGH, Urteil vom 9. März 2023 - I ZR 167/21 - Tellerschleifgerät; m.V.a. EuGH, GRUR 2018, 612 [juris Rn. 23] - DOCERAM; BGH, GRUR 2021, 473 [juris Rn. 12] - Papierspender
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