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— | geschmacksmusterrecht:ggv:durchfuehrung_der_akteneinsicht [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Durchführung der Akteneinsicht ====== | ||
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+ | **Artikel 74 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Die __Einsicht in die Akten__ [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] wird entweder in das Originalschriftstück oder dessen Kopie oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert sind. | ||
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+ | Der Antrag auf Einsichtnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. | ||
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+ | Die Art der Einsichtnahme wird vom [[Präsidenten des Amtes]] festgelegt. | ||
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+ | **Artikel 74 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Bei einem Antrag auf Einsicht in die Akten von Geschmacksmusteranmeldungen, | ||
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+ | a) dass der Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Einsichtnahme zugestimmt hat; oder | ||
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+ | b) dass die Person, die die Einsichtnahme beantragt, ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Akte hat, insbesondere wenn der Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erklärt hat, dass er nach [[Eintragung]] des Geschmacksmusters seine Rechte aus dem Geschmacksmuster gegen die um Akteneinsicht nachsuchende Person geltend machen wird. | ||
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+ | **Artikel 74 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Die Akteneinsicht findet im Dienstgebäude des [[Amt|Amtes]] statt. | ||
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+ | **Artikel 74 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Die Akteneinsicht wird auf Antrag durch Ausstellung von Kopien gewährt, diese Kopien sind gebührenpflichtig. | ||
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+ | **Artikel 74 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Das [[Amt]] stellt auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder des Akteninhalts gemäß Absatz 4 aus. | ||
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+ | Art. 72 - 76 DV GGeschmMV (Kapitel XVI) -> [[Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten]] \\ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht: |
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