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geschmacksmusterrecht:ggv:durchfuehrung_der_akteneinsicht

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geschmacksmusterrecht:ggv:durchfuehrung_der_akteneinsicht [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Durchführung der Akteneinsicht ======
  
 +<note>
 +**Artikel 74 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die __Einsicht in die Akten__ [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] wird entweder in das Originalschriftstück oder dessen Kopie oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert sind.
 +
 +Der Antrag auf Einsichtnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.
 +
 +Die Art der Einsichtnahme wird vom [[Präsidenten des Amtes]] festgelegt.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 74 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Bei einem Antrag auf Einsicht in die Akten von Geschmacksmusteranmeldungen, in die Akten von [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern]], deren [[aufgeschobene bekanntmachung|Bekanntmachung aufgeschoben]] wurde, oder in die Akten von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, deren Bekanntmachung aufgeschoben wurde und auf die bei oder vor Ablauf der [[Aufschiebungsfrist]] verzichtet wurde oder die gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] so behandelt werden, als hätten sie die in der Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt, muss nachgewiesen werden,
 +
 +a) dass der Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Einsichtnahme zugestimmt hat; oder
 +
 +b) dass die Person, die die Einsichtnahme beantragt, ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Akte hat, insbesondere wenn der Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erklärt hat, dass er nach [[Eintragung]] des Geschmacksmusters seine Rechte aus dem Geschmacksmuster gegen die um Akteneinsicht nachsuchende Person geltend machen wird.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 74 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Akteneinsicht findet im Dienstgebäude des [[Amt|Amtes]] statt.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 74 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Akteneinsicht wird auf Antrag durch Ausstellung von Kopien gewährt, diese Kopien sind gebührenpflichtig.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 74 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Das [[Amt]] stellt auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder des Akteninhalts gemäß Absatz 4 aus.
 +</note>
 +
 +Art. 72 - 76 DV GGeschmMV (Kapitel XVI) -> [[Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]