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geschmacksmusterrecht:ggv:durchfuehrung_der_akteneinsicht
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Durchführung der Akteneinsicht

Artikel 74a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) konkretisiert die technische und verfahrensrechtliche Durchführung der Akteneinsicht beim Amt: Die Einsicht erfolgt online in die elektronischen Akten, der Exekutivdirektor legt den Zugangsweg fest; für Anmeldungen bzw. eingetragene Unionsgeschmacksmuster mit aufgeschobener Bekanntmachung sind Zustimmung oder legitimes Interesse nachzuweisen; zudem können elektronische (beglaubigte) Kopien ausgestellt werden.

Artikel 74a (1) UGV → Online-Akteneinsicht und Bestimmung des Zugangswegs
Regelt die Online-Einsicht in die elektronischen Akten und die Festlegung des Zugangswegs durch den Exekutivdirektor.

Artikel 74a (2) UGV → Zustimmung oder legitimes Interesse
Verlangt bei (früher) aufgeschobener Bekanntmachung die Zustimmung des Anmelders/Inhabers oder ein glaubhaft gemachtes legitimes Interesse.

Artikel 74a (3) UGV → Akteneinsicht durch elektronische Kopien und beglaubigte Abschriften
Ermöglicht die Einsicht durch elektronische Kopien sowie die Ausstellung elektronischer beglaubigter oder unbeglaubigter Kopien der Anmeldung.

Artikel 74 (1) GGDV

Die Einsicht in die Akten eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird entweder in das Originalschriftstück oder dessen Kopie oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert sind.

Der Antrag auf Einsichtnahme gilt erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist.

Die Art der Einsichtnahme wird vom Präsidenten des Amtes festgelegt.

Artikel 74 (2) GGDV

Bei einem Antrag auf Einsicht in die Akten von Geschmacksmusteranmeldungen, in die Akten von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, deren Bekanntmachung aufgeschoben wurde, oder in die Akten von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, deren Bekanntmachung aufgeschoben wurde und auf die bei oder vor Ablauf der Aufschiebungsfrist verzichtet wurde oder die gemäß Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] so behandelt werden, als hätten sie die in der Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt, muss nachgewiesen werden,

a) dass der Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Einsichtnahme zugestimmt hat; oder

b) dass die Person, die die Einsichtnahme beantragt, ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Akte hat, insbesondere wenn der Anmelder oder Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erklärt hat, dass er nach Eintragung des Geschmacksmusters seine Rechte aus dem Geschmacksmuster gegen die um Akteneinsicht nachsuchende Person geltend machen wird.

Artikel 74 (3) GGDV

Die Akteneinsicht findet im Dienstgebäude des Amtes statt.

Artikel 74 (4) GGDV

Die Akteneinsicht wird auf Antrag durch Ausstellung von Kopien gewährt, diese Kopien sind gebührenpflichtig.

Artikel 74 (5) GGDV

Das Amt stellt auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr beglaubigte oder unbeglaubigte Kopien der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder des Akteninhalts gemäß Absatz 4 aus.

Art. 72 - 76 GGDV (Kapitel XVI) → Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten

siehe auch

UGV, Titel: Register, Bekanntmachung und Akteneinsicht → Register, Bekanntmachung und Akteneinsicht
Regelt die Führung des Registers, die (aufschiebbare) Bekanntmachung eingetragener Unionsgeschmacksmuster sowie Öffentlichkeit und Umfang der Akteneinsicht einschließlich Bereitstellung von Abschriften.

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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