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geschmacksmusterrecht:ggv:definition_der_bestimmungsgemaessen_verwendung

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Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung

Artikel 4 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) definiert die „bestimmungsgemäße Verwendung“ im Kontext der Sichtbarkeit von Bauelementen komplexer Erzeugnisse als Nutzung durch den Endbenutzer, wobei Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten ausgenommen sind.

Art. 4 (3) UGV

„Bestimmungsgemäße Verwendung“ im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) bedeutet Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.

siehe auch

Art. 4 UGV → Schutzvoraussetzungen
Überblick über die materiellen Schutzvoraussetzungen, einschließlich besonderer Regeln für Bauelemente komplexer Erzeugnisse und der Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung.

geschmacksmusterrecht/ggv/definition_der_bestimmungsgemaessen_verwendung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund