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geschmacksmusterrecht:ggv:datenbank

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Datenbank

Artikel 72a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die vom Amt geführte elektronische Datenbank, in der Angaben aus Verfahren nach der UGV gesammelt, gespeichert und verarbeitet werden, einschließlich Bestimmungen zu personenbezogenen Daten, Zugangsbedingungen, Veröffentlichung, Aufbewahrung sowie Löschung und Berichtigung.

Artikel 72a (1) UGV → Sammlung und Speicherung von Angaben in einer elektronischen Datenbank
Stellt klar, dass das Amt zusätzlich zum Register nach Artikel 72 alle von Inhabern oder sonstigen Verfahrensbeteiligten übermittelten Angaben sammelt und in einer elektronischen Datenbank speichert.

Artikel 72a (2) UGV → Personenbezogene Daten und Zwecke der Verarbeitung
Erlaubt die Speicherung weiterer personenbezogener Daten als im Register nach Artikel 72 und legt die zulässigen Verarbeitungszwecke (Verwaltung, Zugang zu Verfahrensinformationen, Kommunikation, Berichte/Statistiken) fest.

Artikel 72a (3) UGV → Zugang zur Datenbank und Bereitstellung der Inhalte
Ermächtigt den Exekutivdirektor, Bedingungen für den Zugang zur Datenbank und die Bereitstellung der Inhalte – mit Ausnahme der personenbezogenen Daten nach Absatz 2 – festzulegen.

Artikel 72a (4) UGV → Beschränkter Zugang zu personenbezogenen Daten und Einwilligung
Begrenzt den Zugang zu den in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten und erlaubt deren öffentliche Zugänglichmachung nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen.

Artikel 72a (5) UGV → Aufbewahrung, Löschung und Berichtigung von Daten
Regelt die unbefristete Aufbewahrung von Daten sowie die Möglichkeit, personenbezogene Daten nach Fristablauf löschen zu lassen und jederzeit die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen.

Vollständiger Text von Artikel 72a UGV

(1) Zusätzlich zur Verpflichtung, ein Register im Einklang mit Artikel 72 zu führen, sammelt das Amt alle Angaben, die von den Inhabern oder anderen Verfahrensbeteiligten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten bereitgestellt werden, und speichert diese in einer elektronischen Datenbank.

(2) Die elektronische Datenbank kann personenbezogene Daten beinhalten, die über jene hinausgehen, die gemäß Artikel 72 im Register enthalten sind, soweit diese Daten gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten vorgeschrieben sind. Die Sammlung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten dienen folgenden Zwecken: a) der Verwaltung der Anmeldungen, Eintragungen, oder beider gemäß dieser Verordnung und den gemäß dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten; b) dem Zugang zu den Informationen, die erforderlich sind, um die einschlägigen Verfahren einfacher und effizienter durchzuführen; c) der Kommunikation mit den Anmeldern und sonstigen Verfahrensbeteiligten; und d) der Erstellung von Berichten und Statistiken, die es dem Amt ermöglichen, seine Vorgänge zu optimieren und die Funktionsweise des Systems zu verbessern.

(3) Der Exekutivdirektor bestimmt die Bedingungen für den Zugang zu der Datenbank und die Art, in der ihr Inhalt, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten, aber einschließlich der in Artikel 72 aufgelisteten Daten, bereitgestellt werden kann.

(4) Der Zugang zu den in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten wird beschränkt, und diese Daten werden nur öffentlich zugänglich gemacht, wenn der betreffende Beteiligte ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Alle Daten werden auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Der betreffende Beteiligte kann jedoch 18 Monate nach Ablauf des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters oder nach Abschluss des einschlägigen Inter-partes-Verfahrens die Löschung personenbezogener Daten aus der Datenbank beantragen. Der betreffende Beteiligte hat das Recht, jederzeit die Berichtigung unrichtiger oder falscher Daten zu veranlassen.

siehe auch

UGV, Titel XII → Information der Öffentlichkeit, Register und Akteneinsicht
Regelt die Führung des Registers, die elektronische Datenbank, Veröffentlichung und Akteneinsicht sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten und die Bedingungen des Informationszugangs.

Vorherige Version

Datenbank

Artikel 71 (1) GGDV

Das Amt unterhält eine elektronische Datenbank mit Angaben über die Anmeldungen von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und Eintragungen in das Register. Das Amt kann, vorbehaltlich der Einschränkungen des Artikels 50 Absätze 2 und 3 [→ Aufgeschobene Bekanntmachung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung], den Inhalt dieser Datenbank auch im Direktzugriff oder auf CD-ROM oder in einer anderen maschinenlesbaren Form zur Verfügung stellen.

Artikel 71 (2) GGDV

Der Präsident des Amtes legt die Bedingungen für den Zugang zur Datenbank und die Art und Weise fest, in der der Inhalt dieser Datenbank in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden kann, einschließlich der Preise für diese Leistungen.

Artikel 71 (3) GGDV

Das Amt stellt die Informationen über internationale Eintragungen von Geschmacksmustern, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, über einen elektronischen Link zu der vom ]]Internationales Büro|Internationalen Büro]] betriebenen Such-Datenbank bereit.

Art. 70 - 71 GGDV (Kapitel XV) → Blatt und Datenbank für Gemeinschaftsgeschmacksmuster

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/datenbank.txt · Zuletzt geändert: von mfreund