Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 60 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Bindungswirkung: Verweist die Beschwerdekammer die Sache zurück, ist die erstinstanzliche Dienststelle an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist.
Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Bearbeitung an die Dienststelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist diese Dienststelle durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist.
Artikel 60 Abs. 2 des GGV bestimmt, dass die Dienststelle, an die die Angelegenheit zurückverwiesen wird, an die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer gebunden ist, sofern der Tatbestand derselbe bleibt.
Artikel 60 UGV → Entscheidung über die Beschwerde
Überblick über Entscheidungsbefugnisse der Beschwerdekammern, Bindungswirkung bei Zurückverweisung und Wirksamwerden der Entscheidungen.
Artikel 60 GGV → Entscheidung über die Beschwerde
Regelt die Entscheidungsfindung der Beschwerdekammer bei Beschwerden.
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