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geschmacksmusterrecht:ggv:beweisaufnahme

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geschmacksmusterrecht:ggv:beweisaufnahme [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beweisaufnahme ======
  
 +<note>
 +**Artikel 65 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +In den [[Verfahren vor dem Amt]] sind insbesondere folgende __Beweismittel__ zulässig:
 +
 +a) Vernehmung der Beteiligten,
 +
 +b) Einholung von Auskünften,
 +
 +c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken,
 +
 +d) Vernehmung von Zeugen,
 +
 +e) Begutachtung durch Sachverständige,
 +
 +f) schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, die gleiche Wirkung haben.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 65 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die befasste Dienststelle des [[Amt|Amtes]] kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der __Beweisaufnahme__ beauftragen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 65 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem [[Amt]] geladen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 65 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem [[Amt]] benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.
 +</note>
 +
 +Art. 62 - 69 GGeschmMV (Titel VIII, Abschnitt 1) -> [[Allgemeine Vorschriften ]] \\
 +Art. 62 - 78 GGeschmMV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1