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geschmacksmusterrecht:ggv:beweisaufnahme

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Beweisaufnahme

Artikel 65 (1) GGeschmMV

In den Verfahren vor dem Amt sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:

a) Vernehmung der Beteiligten,

b) Einholung von Auskünften,

c) Vorlegung von Urkunden und Beweisstücken,

d) Vernehmung von Zeugen,

e) Begutachtung durch Sachverständige,

f) schriftliche Erklärungen, die unter Eid oder an Eides statt abgegeben werden oder nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie abgegeben werden, die gleiche Wirkung haben.

Artikel 65 (2) GGeschmMV

Die befasste Dienststelle des Amtes kann eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.

Artikel 65 (3) GGeschmMV

Hält das Amt die mündliche Vernehmung eines Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen für erforderlich, so wird der Betroffene zu einer Vernehmung vor dem Amt geladen.

Artikel 65 (4) GGeschmMV

Die Beteiligten werden von der Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen vor dem Amt benachrichtigt. Sie sind berechtigt, an der Zeugenvernehmung teilzunehmen und Fragen an den Zeugen oder Sachverständigen zu richten.

Art. 62 - 69 GGeschmMV (Titel VIII, Abschnitt 1) → Allgemeine Vorschriften
Art. 62 - 78 GGeschmMV (Titel VIII) → Verfahren vor dem Amt

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1