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geschmacksmusterrecht:ggv:beteiligung_des_angeblichen_rechtsverletzers_am_verfahren
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Beteiligung des angeblichen Rechtsverletzers am Verfahren

Artikel 54 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Beteiligung eines angeblichen Rechtsverletzers an einem laufenden Nichtigkeitsverfahren vor dem Amt und die formalen Anforderungen an den Beitrittsantrag.

Artikel 54 (1) UGV → Beitrittsrecht eines Dritten zum Nichtigkeitsverfahren
Ermöglicht Dritten, gegen die ein Verletzungsverfahren anhängig ist oder die eine negative Feststellungsklage nach Abmahnung erhoben haben, dem Nichtigkeitsverfahren beizutreten, wenn der Beitritt rechtzeitig beantragt wird.

Artikel 54 (2) UGV → Form und Gebühren des Beitrittsantrags
Bestimmt, dass der Beitrittsantrag schriftlich zu begründen ist, erst mit Gebührenzahlung als gestellt gilt und anschließend (vorbehaltlich Ausnahmen) als Nichtigkeitsantrag behandelt wird.

Artikel 54 Abs. 1 GGV → Beitrittsrecht eines Dritten zum Nichtigkeitsverfahren
Ermöglicht Dritten den Beitritt zum Nichtigkeitsverfahren bei angeblicher Verletzung.

Artikel 54 Abs. 2 GGV → Form und Gebühren des Beitrittsantrags
Bestimmt Form und Gebühren für den Beitrittsantrag.

Art. 51 - 54 GGV (Titel VI) → Verzicht auf das Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit

siehe auch

UGV, Titel VI → Verzicht und Nichtigerklärung
Regelt Verzicht und Nichtigerklärung eingetragener Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Gründe, Antragsvoraussetzungen, Prüfung, Beteiligung Dritter sowie Entscheidung und Registereintragungen.

GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Amt
Antrag auf Nichtigerklärung
Durchführungsverordnung
Gemeinschaftsgeschmacksmuster
eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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