Artikel 54 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Beteiligung eines angeblichen Rechtsverletzers an einem laufenden Nichtigkeitsverfahren vor dem Amt und die formalen Anforderungen an den Beitrittsantrag.
Artikel 54 (1) UGV → Beitritt eines angeblichen Rechtsverletzers zum Nichtigkeitsverfahren
Ermöglicht Dritten, gegen die ein Verletzungsverfahren anhängig ist oder die eine negative Feststellungsklage nach Abmahnung erhoben haben, dem Nichtigkeitsverfahren beizutreten, wenn der Beitritt rechtzeitig beantragt wird.
Artikel 54 (2) UGV → Form und Rechtsfolgen des Beitrittsantrags
Bestimmt, dass der Beitrittsantrag schriftlich zu begründen ist, erst mit Gebührenzahlung als gestellt gilt und anschließend (vorbehaltlich Ausnahmen) als Nichtigkeitsantrag behandelt wird.
UGV, Titel VI → Verzicht und Nichtigerklärung
Regelt Verzicht und Nichtigerklärung eingetragener Unionsgeschmacksmuster, einschließlich Gründe, Antragsvoraussetzungen, Prüfung, Beteiligung Dritter sowie Entscheidung und Registereintragungen.
Wurde ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt und wurde vom Amt noch keine rechtskräftige Entscheidung getroffen, so kann ein Dritter, der glaubhaft macht, dass ein Verfahren wegen der Verletzung desselben Gemeinschaftsgeschmacksmusters gegen ihn eingeleitet worden ist, dem Nichtigkeitsverfahren beitreten, wenn er den Antrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einleitung des Verletzungsverfahrens einreicht.
Dasselbe gilt für jeden Dritten, der glaubhaft macht, dass der Rechtsinhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters ihn aufgefordert hat, eine angebliche Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu beenden, und dass er ein Verfahren eingeleitet hat, um eine Gerichtsentscheidung darüber herbeizuführen, dass er das Gemeinschaftsgeschmacksmuster nicht verletzt.
Der Antrag auf Beitritt zum Verfahren ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Dieser Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr sowie die in Artikel 52 Absatz 2 [→ Antrag auf Nichtigerklärung] genannte Gebühr entrichtet worden sind. Danach wird der Antrag vorbehaltlich in der Durchführungsverordnung aufgeführter Ausnahmen als Antrag auf Nichtigerklärung behandelt.
Art. 51 - 54 GGV (Titel VI) → Verzicht auf das Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Nichtigkeit
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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