Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:beteiligtenanhoerung_und_fristsetzung_nach_durchfuehrungsverordnung
KIerzeugt oder bearbeitet

Beteiligtenanhörung und Fristsetzung nach Durchführungsverordnung

Artikel 53 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verpflichtet das Amt, die Beteiligten nach Maßgabe der Durchführungsverordnung anzuhören und hierfür angemessene Fristen zu setzen.

Artikel 53 (2) UGV

Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung durchzuführen ist, fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.

siehe auch

Artikel 53 UGV → Prüfung des Antrags
Regelt die Verfahrensschritte des Amts im Nichtigerklärungsverfahren, von der Zulässigkeits- über die Sachprüfung bis zur Registereintragung.

geschmacksmusterrecht/ggv/beteiligtenanhoerung_und_fristsetzung_nach_durchfuehrungsverordnung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge