Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 53 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verpflichtet das Amt, die Beteiligten nach Maßgabe der Durchführungsverordnung anzuhören und hierfür angemessene Fristen zu setzen.
Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung durchzuführen ist, fordert das Amt die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu seinen Mitteilungen oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen.
Artikel 53 UGV → Prüfung des Antrags
Regelt die Verfahrensschritte des Amts im Nichtigerklärungsverfahren, von der Zulässigkeits- über die Sachprüfung bis zur Registereintragung.
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