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— | geschmacksmusterrecht:ggv:bestellung_eines_gemeinsamen_vertreters [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ====== | ||
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+ | **Artikel 61 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Wird ein [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] von mehreren Personen angemeldet und kein __gemeinsamer Vertreter__ benannt, so gilt der Anmelder, der in der Anmeldung als erster genannt ist, als gemeinsamer Vertreter. | ||
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+ | Ist einer der Anmelder jedoch verpflichtet, | ||
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+ | Die Unterabsätze 1 und 2 gelten entsprechend für gemeinsame Inhaber von [[Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Gemeinschaftsgeschmacksmustern]] und mehrere Personen, die gemeinsam einen Antrag auf [[Erklärung der Nichtigkeit|Nichtigerklärung]] stellen. | ||
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+ | **Artikel 61 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]** | ||
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+ | Erfolgt im Laufe des Verfahrens ein Rechtsübergang auf mehrere Personen und haben diese Personen keinen gemeinsamen Vertreter benannt, so gilt Absatz 1 entsprechend. | ||
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+ | Ist eine entsprechende Anwendung nicht möglich, so fordert das [[Amt]] die genannten Personen auf, innerhalb von zwei Monaten einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, | ||
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+ | Art. 61 - 64 DV GGeschmMV (Kapitel XII) -> [[Vertretung]] \\ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\ | ||
+ | Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht: |
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