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geschmacksmusterrecht:ggv:beschwerdefaehige_entscheidungen

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geschmacksmusterrecht:ggv:beschwerdefaehige_entscheidungen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beschwerdefähige Entscheidungen ======
  
 +<note>
 +**Artikel 55 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Die Entscheidungen der Prüfer, der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen sind mit der [[Beschwerden|Beschwerde]] anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 55 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte [[Beschwerden|Beschwerde]] zugelassen ist.
 +</note>
 +
 +Art. 55 - 61 GGeschmMV (Titel VII) -> [[Beschwerden]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/beschwerdefaehige_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1