Artikel 55 der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, welche Entscheidungen des EUIPO beschwerdefähig sind und bestimmt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Zudem legt er fest, dass Zwischenentscheidungen grundsätzlich erst zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar sind, außer es wird die gesonderte Beschwerde zugelassen.
Artikel 55 (1) UGV → Beschwerde gegen Entscheidungen des EUIPO; aufschiebende Wirkung
Bestimmt die Beschwerdefähigkeit von Entscheidungen der Prüfer, der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung sowie der Nichtigkeitsabteilungen und ordnet der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
Artikel 55 (2) UGV → Anfechtung von Zwischenentscheidungen
Legt fest, dass eine Zwischenentscheidung nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar ist, es sei denn, die gesonderte Beschwerde wird zugelassen.
UGV, Titel XI → Rechtsmittel
Regelt umfassend das Beschwerdeverfahren vor den Beschwerdekammern des EUIPO, einschließlich beschwerdefähiger Entscheidungen, Beteiligten, Form und Fristen der Beschwerde, Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse sowie die Klage zum Gericht der Europäischen Union.
Die Entscheidungen der Prüfer, der Marken- und Musterverwaltungs- und Rechtsabteilung und der Nichtigkeitsabteilungen sind mit der Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einem Beteiligten nicht abschließt, ist nur zusammen mit der Endentscheidung anfechtbar, sofern nicht in der Entscheidung die gesonderte Beschwerde zugelassen ist.
Art. 55 - 61 GGV (Titel VII) → Beschwerden
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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