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geschmacksmusterrecht:ggv:berichtigung_von_fehlern_und_irrtuemern_im_register_und_in_der_bekanntmachung_der_eintragung

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geschmacksmusterrecht:ggv:berichtigung_von_fehlern_und_irrtuemern_im_register_und_in_der_bekanntmachung_der_eintragung [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Berichtigung von Fehlern und Irrtümern im Register und in der Bekanntmachung der Eintragung ======
  
 +<note>
 +**Artikel 20 [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Enthält die [[Eintragung]] eines [[Geschmacksmuster|Geschmacksmusters]] oder die [[Bekanntmachung der Eintragung]] einen dem [[Amt]] zuzuschreibenden Fehler oder Irrtum, so berichtigt das Amt den Fehler oder Irrtum von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers.
 +
 +Stellt der Inhaber einen solchen Antrag, so gilt Artikel 19 [-> [[Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers oder seines eingetragenen Vertreters]]] entsprechend. Der Antrag ist gebührenfrei.
 +
 +Das Amt veröffentlicht die aufgrund dieses Artikels vorgenommenen Berichtigungen.
 +</note>
 +
 +Art. 13 - 20 DV GGeschmMV (Kapitel II) -> [[Eintragungsverfahren]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
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