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In Entscheidungen des Amtes können nur sprachliche Fehler, Schreibfehler und offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden. Sie werden von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten von der Dienststelle berichtigt, die die Entscheidung erlassen hat.
Art. 38 - 41 DV GGeschmMV (Kapitel VII) → Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes
DV GGeschmMV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGeschmMV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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