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geschmacksmusterrecht:ggv:berechnung_der_fristen

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geschmacksmusterrecht:ggv:berechnung_der_fristen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Berechnung der Fristen ======
  
 +<note>
 +**Artikel 56 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die __[[Fristen]]__ werden nach vollen Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen __berechnet__.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 56 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Bei der __Fristberechnung__ wird mit dem Tag begonnen, der auf den Tag folgt, an dem das Ereignis eingetreten ist, aufgrund dessen der Fristbeginn festgestellt wird; dieses Ereignis kann eine Handlung oder der Ablauf einer früheren Frist sein. Besteht die Handlung in einer [[Zustellungen|Zustellung]], so ist das maßgebliche Ereignis der Zugang des zugestellten Schriftstücks, sofern nichts anderes bestimmt ist.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 56 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. Hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 56 (4) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten bestimmt, so endet die Frist in dem maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist. War der Tag, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist, der letzte Tag des Monats oder hat der betreffende nachfolgende Monat keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so läuft die Frist am letzten Tag dieses Monats ab.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 56 (5) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Ist als Frist eine Woche oder eine Anzahl von Wochen bestimmt, so endet die Frist in der maßgeblichen Woche an dem Tag, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das betreffende Ereignis eingetreten ist.
 +</note>
 +
 +Art. 56 - 58 DV GGeschmMV (Kapitel X) -> [[Fristen]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]