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geschmacksmusterrecht:ggv:beibehaltung_in_einer_geaenderten_form

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geschmacksmusterrecht:ggv:beibehaltung_in_einer_geaenderten_form [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beibehaltung in einer geänderten Form ======
  
 +<note>
 +**Artikel 25 (6) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Wenn ein [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] gemäß Absatz 1 [-> [[Nichtigkeitsgründe]]] Buchstabe b), e), f) oder g) für nichtig erklärt worden ist, kann es in einer geänderten Form beibehalten werden, sofern dann die [[Schutzvoraussetzungen]] erfuellt werden und das [[Geschmacksmuster]] seine Identität behält. "__Beibehaltung in einer geänderten Form__" bedeutet [[Eintragung]] in Verbindung mit einem teilweisen [[Verzicht]] des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder die Aufnahme einer Gerichtsentscheidung oder einer Entscheidung des [[Amt|Amts]] über die teilweise Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in das [[Register]].
 +</note>
 +
 +Art. 25 (1) - (5) GGeschmMV -> [[Nichtigkeitsgründe]]
 +
 +Art. 24 - 26 GGeschmMV (Titel II, Abschnitt 5) -> [[Nichtigkeit]] \\
 +Art. 3 - 26 GGeschmMV (Titel II) -> [[Materielles Geschmacksmusterrecht]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/beibehaltung_in_einer_geaenderten_form.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1