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geschmacksmusterrecht:ggv:behebbare_maengel

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geschmacksmusterrecht:ggv:behebbare_maengel [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Behebbare Mängel ======
  
 +<note>
 +**Artikel 46 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Stellt das [[Amt]] bei der Prüfung gemäß Artikel 45 [-> [[Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse]]] Mängel fest, die beseitigt werden können, so fordert es den Anmelder auf, die Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu beheben.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 46 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 36 Absatz 1 [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] und kommt der Anmelder der Aufforderung des [[Amt|Amtes]] innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erkennt das Amt als [[Anmeldetag]] den Tag an, an dem die Mängel behoben werden. Werden die Mängel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so gilt die Anmeldung nicht als Anmeldung eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]].
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 46 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) [-> [[Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse]]], einschließlich der Entrichtung der Gebühren, und kommt der Anmelder der Aufforderung des [[Amt|Amtes]] innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so erkennt das Amt als [[Anmeldetag]] den Tag an, an dem die Anmeldung ursprünglich eingereicht wurde. Werden die Mängel oder der Zahlungsverzug nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so wird die Anmeldung vom Amt zurückgewiesen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 46 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Betreffen die Mängel die Erfordernisse gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe d) [-> [[Prüfung der Anmeldung auf Formerfordernisse]]] und werden sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist behoben, so erlischt der [[Priorität|Prioritätsanspruch]] für die Anmeldung.
 +</note>
 +
 +Art. 45 - 50 GGeschmMV (Titel V) -> [[Eintragungsverfahren]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]