Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Artikel 46 des GGV regelt die Verfahren zur Behebung von Mängeln bei der Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern.
Artikel 46 Abs. 1 GGV → Aufforderung zur Mängelbehebung
Fordert Anmelder zur Behebung behebbarer Mängel auf.
Artikel 46 Abs. 2 GGV → Folgen der Mängelbehebung bei Erfordernissen der Anmeldung
Bestimmt Anmeldetag bei Mängeln der Anmeldungserfordernisse.
Artikel 46 Abs. 3 GGV → Folgen der Mängelbehebung bei Formerfordernissen und Gebühren
Bestimmt Anmeldetag bei Mängeln der Formerfordernisse und Gebühren.
Artikel 46 Abs. 4 GGV → Folgen der Mängelbehebung bei Prioritätsansprüchen
Erlischt Prioritätsanspruch bei nicht behobenen Mängeln.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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