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geschmacksmusterrecht:ggv:behebbare_maengel

Behebbare Mängel

Artikel 46 des GGV regelt die Verfahren zur Behebung von Mängeln bei der Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern.

Artikel 46 Abs. 1 GGV → Aufforderung zur Mängelbehebung
Fordert Anmelder zur Behebung behebbarer Mängel auf.

Artikel 46 Abs. 2 GGV → Folgen der Mängelbehebung bei Erfordernissen der Anmeldung
Bestimmt Anmeldetag bei Mängeln der Anmeldungserfordernisse.

Artikel 46 Abs. 3 GGV → Folgen der Mängelbehebung bei Formerfordernissen und Gebühren
Bestimmt Anmeldetag bei Mängeln der Formerfordernisse und Gebühren.

Artikel 46 Abs. 4 GGV → Folgen der Mängelbehebung bei Prioritätsansprüchen
Erlischt Prioritätsanspruch bei nicht behobenen Mängeln.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/behebbare_maengel.txt · Zuletzt geändert: von migration