Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:beglaubigung_von_uebersetzungen

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


geschmacksmusterrecht:ggv:beglaubigung_von_uebersetzungen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Beglaubigung von Übersetzungen ======
  
 +<note>
 +**Artikel 83 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Ist die __Übersetzung__ eines Schriftstücks einzureichen, so kann das [[Amt]] innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist eine Beglaubigung darüber verlangen, dass die Übersetzung mit dem Urtext übereinstimmt.
 +
 +Ist die Übersetzung einer früheren Anmeldung gemäß Artikel 42 [-> [[Inanspruchnahme der Priorität]]] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [-> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]]] zu beglaubigen, so muss die Frist mindestens drei Monate ab dem Tag der Anmeldung betragen.
 +
 +Wird die __Beglaubigung__ nicht fristgemäß eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht eingegangen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 83 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Der [[Präsident des Amtes]] legt fest, wie die Übersetzungen beglaubigt werden.
 +</note>
 +
 +Art. 80 - 84 DV GGeschmMV (Kapitel XIX) -> [[Sprachenregelung]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]