Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 61 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) beschreibt, welche Entscheidungen der Gerichtshof im Klageverfahren treffen kann.
Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.
Artikel 61 Abs. 3 des GGV regelt, dass der Gerichtshof die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern kann.
Art. 61 UGV → Klage beim Gerichtshof
Regelt die Klage zum Gerichtshof gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern, einschließlich Klagegründe, Fristen und Wirkungen.
Regelt die Anfechtung von Entscheidungen der Beschwerdekammern durch Klage beim Gerichtshof.
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