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geschmacksmusterrecht:ggv:befugnisse_des_gerichtshofs_61
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Befugnisse des Gerichtshofs

Artikel 61 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) beschreibt, welche Entscheidungen der Gerichtshof im Klageverfahren treffen kann.

Artikel 61 (3) UGV

Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.

Artikel 61 Abs. 3 des GGV regelt, dass der Gerichtshof die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern kann.

siehe auch

Art. 61 UGV → Klage beim Gerichtshof
Regelt die Klage zum Gerichtshof gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern, einschließlich Klagegründe, Fristen und Wirkungen. Regelt die Anfechtung von Entscheidungen der Beschwerdekammern durch Klage beim Gerichtshof.

geschmacksmusterrecht/ggv/befugnisse_des_gerichtshofs_61.txt · Zuletzt geändert: von migration

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