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geschmacksmusterrecht:ggv:beauftragung_von_sachverstaendigen

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geschmacksmusterrecht:ggv:beauftragung_von_sachverstaendigen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beauftragung von Sachverständigen ======
  
 +<note>
 +**Artikel 44 (1) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Das [[Amt]] entscheidet, in welcher Form das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen zu erstatten ist.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 44 (2) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Der Auftrag an den Sachverständigen muss enthalten:
 +
 +a) die genaue Beschreibung des Auftrags;
 +
 +b) die Frist für die Erstattung des Gutachtens;
 +
 +c) die Namen der am Verfahren Beteiligten;
 +
 +d) einen Hinweis auf die Ansprüche, die er gemäß Artikel 45 Absätze 2, 3 und 4 [-> [[Kosten der Beweisaufnahme]]] geltend machen kann.
 +
 +Die Beteiligten erhalten eine Abschrift des schriftlichen Gutachtens.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 44 (3) [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**
 +
 +Die Beteiligten können den Sachverständigen wegen mangelnder Fachkompetenz ablehnen, oder aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Prüfers oder Mitglieds einer Abteilung oder Beschwerdekammer gemäß Artikel 132 Absätze 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates (ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.) berechtigen. Über die Ablehnung entscheidet die zuständige Dienststelle des Amtes.
 +</note>
 +
 +Art. 42 - 46 DV GGeschmMV (Kapitel VIII) -> [[Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]
geschmacksmusterrecht/ggv/beauftragung_von_sachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1