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geschmacksmusterrecht:ggv:beantragung_einstweiliger_massnahmen_bei_nationalen_gerichten
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Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach nationalem Recht

Artikel 90 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt klar, dass in Bezug auf Unionsgeschmacksmuster vor den Gerichten eines Mitgliedstaats – einschließlich der Unionsgeschmacksmustergerichte – alle im nationalen Recht vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden können, unabhängig davon, welches Unionsgeschmacksmustergericht für die Hauptsache zuständig ist.

Artikel 90 (1) UGV

Bei den Gerichten eines Mitgliedstaats - einschließlich der Unionsgeschmacksmustergerichte - können in Bezug auf ein Unionsgeschmacksmuster alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses Staates für nationale Musterrechte vorgesehen sind, auch wenn für die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieser Verordnung ein Unionsgeschmacksmustergericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.

Artikel 90 Abs. 1 des GGV erlaubt es, bei den Gerichten eines Mitgliedstaats einstweilige Maßnahmen für Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu beantragen, auch wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats für die Hauptsache zuständig ist.

siehe auch

Artikel 90 UGV → Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Beantragung, Zulässigkeit von Nichtigkeitseinwänden und unionsweite Anwendbarkeit einstweiliger Maßnahmen in Geschmacksmustersachen. Regelt Beantragung und Zuständigkeit für einstweilige Maßnahmen bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern.

geschmacksmusterrecht/ggv/beantragung_einstweiliger_massnahmen_bei_nationalen_gerichten.txt · Zuletzt geändert: von migration

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