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geschmacksmusterrecht:ggv:austausch_von_veroeffentlichungen

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geschmacksmusterrecht:ggv:austausch_von_veroeffentlichungen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Austausch von Veröffentlichungen ======
  
 +<note>
 +**Artikel 76 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Das [[Amt]] und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten übermitteln einander auf entsprechendes Ersuchen kostenlos für ihre eigenen Zwecke ein oder mehrere Exemplare ihrer Veröffentlichungen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 76 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Das [[Amt]] kann Vereinbarungen über den Austausch oder die Übermittlung von Veröffentlichungen treffen.
 +</note>
 +
 +Art. 72 - 76 GGeschmMV (Titel VIII, Abschnitt 3) -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten]] \\
 +Art. 62 - 78 GGeschmMV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]