Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


geschmacksmusterrecht:ggv:austausch_von_veroeffentlichungen

Austausch von Veröffentlichungen

Artikel 76 des GGV regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Amt und den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten sowie die Möglichkeit des Amts, entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Artikel 76 Abs. 1 GGV → Kostenloser Austausch von Veröffentlichungen
Bestimmt den kostenlosen Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Amt und den Zentralbehörden.

Artikel 76 Abs. 2 GGV → Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen
Erlaubt dem Amt, Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen zu treffen.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/austausch_von_veroeffentlichungen.txt · Zuletzt geändert: von migration