Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
Artikel 76 des GGV regelt den Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Amt und den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten sowie die Möglichkeit des Amts, entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Artikel 76 Abs. 1 GGV → Kostenloser Austausch von Veröffentlichungen
Bestimmt den kostenlosen Austausch von Veröffentlichungen zwischen dem Amt und den Zentralbehörden.
Artikel 76 Abs. 2 GGV → Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen
Erlaubt dem Amt, Vereinbarungen über den Austausch von Veröffentlichungen zu treffen.
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
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