Art. 91 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Aussetzung eines beim Amt anhängigen Nichtigkeitsverfahrens bei paralleler gerichtlicher Widerklage und die Fortführung des Amtsverfahrens, wenn das Gericht seinerseits aussetzt.
(2) Ist beim Amt ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gestellt worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem Unionsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist. Das Unionsgeschmacksmustergericht kann jedoch auf Antrag einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens nach Anhörung der anderen Parteien das Verfahren aussetzen. In diesem Fall setzt das Amt das bei ihm anhängige Verfahren fort.
Art. 91 UGV → Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren
Überblick über die Aussetzungsregeln bei parallelen Verfahren sowie zu möglichen einstweiligen Maßnahmen.
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