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geschmacksmusterrecht:ggv:aussetzung_bei_paralleler_nichtigkeitswiderklage_oder_amtsverfahren

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Aussetzung bei paralleler Nichtigkeitswiderklage oder Amtsverfahren

Art. 91 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Unionsgeschmacksmustergericht ein Verfahren aussetzt, wenn die Rechtsgültigkeit des betroffenen Unionsgeschmacksmusters bereits anderweitig angegriffen ist.

Art. 91 (1) UGV

(1) Ist vor einem Unionsgeschmacksmustergericht eine Klage im Sinne des Artikels 81 — mit Ausnahme einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung — erhoben worden, so setzt es das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fortsetzung bestehen, von Amts wegen nach Anhörung der Parteien oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Unionsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor einem anderen Unionsgeschmacksmustergericht angegriffen worden ist oder wenn beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Unionsgeschmacksmusters gestellt worden ist.

siehe auch

Art. 91 UGV → Besondere Vorschriften über im Zusammenhang stehende Verfahren
Überblick über die Aussetzungsregeln bei parallelen Verfahren sowie zu möglichen einstweiligen Maßnahmen.

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