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geschmacksmusterrecht:ggv:ausnahme_fuer_einstweilige_massnahmen_95
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Ausnahme für einstweilige Maßnahmen

Artikel 95 (4) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt klar, dass die Regeln zu Vorrang und Rechtskraft in den Absätzen 1 bis 3 auf einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, keine Anwendung finden.

Artikel 95 (4) UGV

Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen.

Artikel 95 Abs. 4 des GGV stellt klar, dass die Regelungen der Absätze 1 bis 3 nicht für einstweilige Maßnahmen gelten.

Art. 95 - 96 GGV (Titel X) → Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedsstaaten

siehe auch

Artikel 95 UGV → Parallele Klagen aus Unionsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
Regelt die Koordinierung paralleler Verletzungsklagen aus Unionsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten, einschließlich Vorrang-, Rechtskraft- und Ausnahmeregeln für einstweilige Maßnahmen. Artikel 95 GGV → Parallele Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
Regelt Zuständigkeit und Verfahren bei parallelen Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten.

geschmacksmusterrecht/ggv/ausnahme_fuer_einstweilige_massnahmen_95.txt · Zuletzt geändert: von migration

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