Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Artikel 95 (4) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt klar, dass die Regeln zu Vorrang und Rechtskraft in den Absätzen 1 bis 3 auf einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, keine Anwendung finden.
Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für einstweilige Maßnahmen, einschließlich Sicherungsmaßnahmen.
Artikel 95 Abs. 4 des GGV stellt klar, dass die Regelungen der Absätze 1 bis 3 nicht für einstweilige Maßnahmen gelten.
Art. 95 - 96 GGV (Titel X) → Auswirkungen auf das Recht der Mitgliedsstaaten
Artikel 95 UGV → Parallele Klagen aus Unionsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
Regelt die Koordinierung paralleler Verletzungsklagen aus Unionsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten, einschließlich Vorrang-, Rechtskraft- und Ausnahmeregeln für einstweilige Maßnahmen.
Artikel 95 GGV → Parallele Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
Regelt Zuständigkeit und Verfahren bei parallelen Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de