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geschmacksmusterrecht:ggv:auskunft_aus_den_akten
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Auskunft aus den Akten

Artikel 74b der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) erlaubt dem Amt, auf Antrag Auskünfte aus Verfahrensakten zu erteilen, wobei die in Artikel 74 UGV vorgesehenen Beschränkungen zur Akteneinsicht zu beachten sind.

Artikel 74b UGV

Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 74 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag Auskünfte aus jeder Verfahrensakte im Zusammenhang mit der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters oder mit einem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster erteilen.

Artikel 75 GGDV

Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 74 [→ Akteneinsicht] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] und Artikel 72 [→ Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile] und 73 [→ Einsicht in das Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster] der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr Auskünfte aus den Akten angemeldeter oder eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster erteilen.

Das Amt kann jedoch verlangen, dass der Antragsteller von der Akteneinsicht an Ort und Stelle Gebrauch macht, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.

Art. 72 - 76 GGDV (Kapitel XVI) → Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten

siehe auch

UGV, Titel XI → Verfahren vor dem Amt
Regelt das Verfahren vor dem Amt, einschließlich Akteneinsicht, Auskünften aus Akten, Fristen, Zustellungen, Beweisaufnahme und weiterer verfahrensrechtlicher Bestimmungen.

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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