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geschmacksmusterrecht:ggv:aufbewahrung_der_akten
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Aufbewahrung der Akten

Artikel 74c der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) regelt die Führung, Form und Aufbewahrungsfristen der Akten beim Amt in Verfahren zu Anmeldungen und eingetragenen Unionsgeschmacksmustern.

Artikel 74c (1) UGV → Führung und Form der Akten durch das Amt
Das Amt führt die Akten aller einschlägigen Verfahren; der Exekutivdirektor legt die Form der Aufbewahrung fest.

Artikel 74c (2) UGV → Unbefristete Aufbewahrung elektronischer Akten; Vernichtung von Originalen
Elektronische Akten bzw. Sicherungskopien werden unbefristet aufbewahrt; Originalschriftstücke der Beteiligten werden nach einer vom Exekutivdirektor festzulegenden Frist vernichtet.

Artikel 74c (3) UGV → Mindestaufbewahrung nicht elektronischer Akten
Nicht elektronisch geführte Akten sind mindestens fünf Jahre ab bestimmten verfahrensabschließenden Ereignissen aufzubewahren (Zurückweisung/Rücknahme, Erlöschen, Verzicht, endgültige Löschung).

Artikel 76 (1) GGDV

Das Amt bewahrt die Akten angemeldeter und eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem

a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist;

b) die Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters endgültig abgelaufen ist;

c) der vollständige Verzicht auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 [→ Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung] eingetragen worden ist;

d) das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster endgültig im Register gelöscht worden ist;

e) das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Artikel 50 Absatz 4 [→ Aufgeschobene Bekanntmachung] der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 so behandelt wird, als habe es die in der genannten Verordnung festgelegten Wirkungen von Anfang an nicht gehabt.

Artikel 76 (1) GGDV

Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.

Art. 72 - 76 GGDV (Kapitel XVI) → Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten

siehe auch

UGV, Titel: Register, Veröffentlichungen und Akteneinsicht → Register, Veröffentlichungen und Akteneinsicht
Regelt die Register- und Veröffentlichungspflichten des Amts sowie die Führung, Einsichtnahme und Aufbewahrung der Verfahrensakten.

GGDV → Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
GGV → Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
Geschmacksmusterrecht → Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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