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geschmacksmusterrecht:ggv:anwendung_der_bestimmungen

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Anwendung der Bestimmungen

Art. 106a der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) legt fest, wie die UGV und ihre Durchführungsverordnungen auf internationale Eintragungen nach der Genfer Akte mit Benennung der Union anzuwenden sind und stellt klar, dass Registrierung und Veröffentlichung im internationalen Register dieselbe Wirkung wie entsprechende Handlungen im Register bzw. Blatt für Unionsgeschmacksmuster haben.

Art. 106a (1) UGV → Anwendbarkeit der UGV und Durchführungsverordnungen auf internationale Eintragungen
Bestimmt die sinngemäße Anwendung der UGV und der gemäß Art. 109 erlassenen Durchführungsverordnungen auf internationale Eintragungen nach der Genfer Akte, in denen die Union benannt ist.

Art. 106a (2) UGV → Wirkung von Registrierung und Veröffentlichung im internationalen Register
Gleichstellt die Registrierung und Veröffentlichung einer internationalen Eintragung (mit Benennung der Union) beim Internationalen Büro mit der Eintragung im Register und der Veröffentlichung im Blatt für Unionsgeschmacksmuster.

siehe auch

UGV, Titel XI → Internationale Eintragung
Regelt die internationale Eintragung von gewerblichen Mustern und Modellen nach der Genfer Akte bei Benennung der Union, einschließlich Anwendbarkeit der UGV, verfahrensrechtlicher Abläufe vor dem Amt im Zusammenspiel mit dem Internationalen Büro sowie der Wirkungen von Registrierung, Veröffentlichung und Entscheidungen.

Vorherige Version

Anwendung der Bestimmungen

Art. 160a GGV

(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes vorgesehen ist, gelten diese Verordnung und alle sie betreffenden, gemäß Artikel 109 angenommenen Durchführungsverordnungen sinngemäß für Eintragungen gewerblicher Muster und Modelle nach der Genfer Akte im beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geführten internationalen Register (im Folgenden ‚internationale Eintragung‘ bzw. ‚Internationales Büro‘ genannt), in denen die Gemeinschaft benannt ist.

(2) Jede Registrierung einer internationalen Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, im internationalen Register hat dieselbe Wirkung, als wäre sie im vom Amt geführten Register für Gemeinschaftsgeschmacksmuster erfolgt, und jede Veröffentlichung einer internationalen Eintragung, in der die Gemeinschaft benannt ist, im Bulletin des Internationalen Büros hat dieselbe Wirkung wie eine Veröffentlichung im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

siehe auch

geschmacksmusterrecht/ggv/anwendung_der_bestimmungen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund