Art. 106a (1) UGV bestimmt, dass die UGV und die gemäß Art. 109 erlassenen Durchführungsverordnungen sinngemäß auf internationale Eintragungen nach der Genfer Akte anzuwenden sind, soweit in diesem Titel nichts Abweichendes geregelt ist.
(1) Sofern in diesem Titel nichts anderes vorgesehen ist, gelten diese Verordnung und alle sie betreffenden, gemäß Artikel 109 angenommenen Durchführungsverordnungen sinngemäß für Eintragungen gewerblicher Muster und Modelle nach der Genfer Akte im beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum geführten internationalen Register (im Folgenden „internationale Eintragung“ bzw. „Internationales Büro“ genannt), in denen die Union benannt ist.
Art. 106a UGV → Anwendung der Bestimmungen
Legt die Anwendbarkeit der UGV auf internationale Eintragungen sowie die Gleichstellung der Wirkungen von Eintragung und Veröffentlichung im internationalen System mit denen des Unionssystems fest.
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