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geschmacksmusterrecht:ggv:anmeldetag

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geschmacksmusterrecht:ggv:anmeldetag [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Anmeldetag ======
  
 +<note>
 +**Artikel 38 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Der __Anmeldetag__ eines [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] beim [[Amt]] oder, wenn die Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht worden ist, bei der Zentralbehörde bzw. beim Benelux-Musteramt eingereicht worden sind.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 38 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Wird eine Anmeldung bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Musteramt eingereicht und langt sie beim Amt später als zwei Monate nach dem Tag ein, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach Artikel 36 Absatz 1 [-> [[Erfordernisse der Anmeldung]]] eingereicht worden sind, so gilt abweichend von Absatz 1 als Anmeldetag der Tag, an dem das [[Amt]] diese Unterlagen erhalten hat.
 +</note>
 +
 +Art. 35 - 40 GGeschmMV (Titel IV, Abschnitt 1) -> [[Einreichung der und Anforderungen an die Anmeldung ]] \\
 +Art. 35 - 44 GGeschmMV (Titel IV) -> [[Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]