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geschmacksmusterrecht:ggv:anfechtbarkeit_von_entscheidungen_der_beschwerdekammern_61
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Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Beschwerdekammern

Artikel 61 (1) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) stellt klar, dass Entscheidungen der Beschwerdekammern mit Klage beim Gerichtshof anfechtbar sind.

Artikel 61 (1) UGV

Die von den Beschwerdekammern getroffenen Entscheidungen sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar.

Artikel 61 Abs. 1 des GGV bestimmt, dass die von den Beschwerdekammern getroffenen Entscheidungen mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar sind.

siehe auch

Art. 61 UGV → Klage beim Gerichtshof
Regelt die Klage zum Gerichtshof gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern, einschließlich Klagegründe, Fristen und Wirkungen. Regelt die Anfechtung von Entscheidungen der Beschwerdekammern durch Klage beim Gerichtshof.

geschmacksmusterrecht/ggv/anfechtbarkeit_von_entscheidungen_der_beschwerdekammern_61.txt · Zuletzt geändert: von migration

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