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geschmacksmusterrecht:ggv:amtshilfe

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geschmacksmusterrecht:ggv:amtshilfe [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Amtshilfe ======
  
 +**Kapitel XVII [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|DV GGeschmMV]]**: \\
 +Artikel 77 DV GGeschmMV -> [[Gegenseitige Unterrichtung und Verkehr des Amtes mit Behörden der Mitgliedstaaten]] \\
 +Artikel 78 DV GGeschmMV -> [[Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten oder durch deren Vermittlung]] \\
 +
 +<note>
 +**Artikel 75 [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Das [[Amt]] und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen einander auf Antrag durch die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von [[Akteneinsicht]], soweit nicht Vorschriften [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|dieser Verordnung]] oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen.
 +
 +Gewährt das Amt Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz Akteneinsicht, so unterliegt diese nicht den Beschränkungen des Artikels 74.
 +</note>
 +
 +Art. 72 - 76 GGeschmMV (Titel VIII, Abschnitt 3) -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten]] \\
 +Art. 62 - 78 GGeschmMV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +DV GGeschmMV -> [[Durchführungsverordnung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]