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geschmacksmusterrecht:ggv:akteneinsicht_nach_bekanntmachung_auf_antrag
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Akteneinsicht nach Bekanntmachung auf Antrag

Artikel 74 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) gewährt nach der Bekanntmachung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters Akteneinsicht auf Antrag.

Artikel 74 (3) UGV

(3) Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Unionsgeschmacksmuster wird auf Antrag Einsicht in die Akte gewährt.

siehe auch

Artikel 74 UGV → Akteneinsicht
Überblicksseite zu den Voraussetzungen, Ausnahmen und Beschränkungen der Akteneinsicht sowie zum Registerzugang.

geschmacksmusterrecht/ggv/akteneinsicht_nach_bekanntmachung_auf_antrag.txt · Zuletzt geändert: von migration

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