Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 74 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) gewährt nach der Bekanntmachung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters Akteneinsicht auf Antrag.
(3) Nach der Bekanntmachung des eingetragenen Unionsgeschmacksmuster wird auf Antrag Einsicht in die Akte gewährt.
Artikel 74 UGV → Akteneinsicht
Überblicksseite zu den Voraussetzungen, Ausnahmen und Beschränkungen der Akteneinsicht sowie zum Registerzugang.
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