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geschmacksmusterrecht:ggv:akteneinsicht_bei_legitimen_interesse_ohne_zustimmung
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Akteneinsicht bei legitimen Interesse ohne Zustimmung

Artikel 74 (2) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) ermöglicht Akteneinsicht ohne Zustimmung, wenn ein legitimes Interesse glaubhaft gemacht wird, insbesondere bei bereits eingeleiteten Durchsetzungsmaßnahmen des Anmelders oder Inhabers.

Artikel 74 (2) UGV

(2) Wer ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht, kann sie in dem in Absatz 1 geregelten Fall vor der Bekanntmachung der Anmeldung oder nach dem Verzicht auf das eingetragene Unionsgeschmacksmuster und ohne Zustimmung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Unionsgeschmacksmuster verlangen.

Dies gilt insbesondere, wenn er nachweist, dass der Anmelder oder der Inhaber des eingetragenen Unionsgeschmacksmuster Maßnahmen mit dem Ziel unternommen hat, die Rechte aus dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster gegen ihn geltend zu machen.

siehe auch

Artikel 74 UGV → Akteneinsicht
Überblicksseite zu den Voraussetzungen, Ausnahmen und Beschränkungen der Akteneinsicht sowie zum Registerzugang.

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