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geschmacksmusterrecht:ggv:akteneinsicht

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geschmacksmusterrecht:ggv:akteneinsicht [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Akteneinsicht ======
  
 +<note>
 +**Artikel 74 (1) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +__Einsicht in die Akten__ von Anmeldungen für [[Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]], die noch nicht [[Bekanntmachung|bekannt gemacht]] worden sind, oder in die Akten von eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die Gegenstand der [[Aufgeschobene Bekanntmachung|aufgeschobenen Bekanntmachung]] gemäß Artikel 50 sind, oder die Gegenstand der aufgeschobenen Bekanntmachung waren und auf die bei oder vor Ablauf der Frist für die Aufschiebung der Bekanntmachung [[Verzicht|verzichtet]] wurde, wird nur mit Zustimmung des Anmelders oder des Rechtsinhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gewährt.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 74 (2) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Wer ein legitimes Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft macht, kann sie in dem in Absatz 1 geregelten Fall vor der [[Bekanntmachung]] der Anmeldung oder nach dem [[Verzicht]] auf das [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] und ohne Zustimmung des Anmelders oder des Inhabers des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verlangen.
 +
 +Dies gilt insbesondere, wenn er nachweist, dass der Anmelder oder der Inhaber des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Maßnahmen mit dem Ziel unternommen hat, die [[Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster|Rechte aus dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster]] gegen ihn geltend zu machen.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 74 (3) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Nach der [[Bekanntmachung]] des [[eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster|eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters]] wird auf Antrag Einsicht in die Akte gewährt.
 +</note>
 +<note>
 +**Artikel 74 (4) [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung|GGeschmMV]]**
 +
 +Im Falle einer Akteneinsicht entsprechend den Absätzen 2 oder 3 können jedoch Teile der Akten gemäß der [[Durchführungsverordnung]] von der Einsicht ausgeschlossen werden.
 +</note>
 +
 +Art. 72 - 76 GGeschmMV (Titel VIII, Abschnitt 3) -> [[Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden der Mitgliedstaaten]] \\
 +Art. 62 - 78 GGeschmMV (Titel VIII) -> [[Verfahren vor dem Amt]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +GGeschmMV -> [[Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung]] \\
 +Geschmacksmusterrecht -> [[Geschmacksmusterrecht:Gemeinschaftsgeschmacksmuster]]