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geschmacksmusterrecht:ggv:abweisung_der_klage_durch_nationales_gericht
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Abweisung der nationalen Klage bei rechtskräftiger UGV-Entscheidung (Res iudicata)

Artikel 95 (3) der Unionsgeschmacksmusterverordnung (UGV) verpflichtet das nationale Gericht, eine auf ein nationales Musterrecht gestützte Klage abzuweisen, wenn zwischen denselben Parteien wegen derselben Handlungen bereits ein rechtskräftiges Sachurteil aufgrund eines Unionsgeschmacksmusters mit gleichzeitiger Schutzwirkung ergangen ist.

Artikel 95 (3) UGV

Das wegen Verletzung oder drohender Verletzung eines nationalen Musterrechts angerufene Gericht weist die Klage ab, falls wegen derselben Handlungen zwischen denselben Parteien ein rechtskräftiges Urteil in der Sache aufgrund eines Unionsgeschmacksmusters, das gleichzeitigen Schutz gewährt, ergangen ist.

Artikel 95 Abs. 3 des GGV legt fest, dass ein nationales Gericht die Klage abweist, wenn bereits ein rechtskräftiges Urteil aufgrund eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergangen ist.

siehe auch

Artikel 95 UGV → Parallele Klagen aus Unionsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
Regelt die Koordinierung paralleler Verletzungsklagen aus Unionsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten, einschließlich Vorrang-, Rechtskraft- und Ausnahmeregeln für einstweilige Maßnahmen. Artikel 95 GGV → Parallele Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und aus nationalen Musterrechten
Regelt Zuständigkeit und Verfahren bei parallelen Klagen aus Gemeinschaftsgeschmacksmustern und nationalen Musterrechten.

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